13.06.2008

Nicht bilanzierte Verbindlichkeit mindert den Gewinn aus Verkauf eines Unternehmens

Bei Verkauf eines Betriebes durch eine GmbH oder andere Unternehmer besteht der steuerpflich- tige Veräußerungsgewinn in Höhe des Veräußerungspreises abzüglich des steuerlichen Buchwer- tes des übertragenen Betriebsvermögens. Unklar war bislang, wie sich hierbei Verbindlichkeiten und Rückstellungen auswirken, die zwar handelsrechtlich zulässig sind, nicht aber steuerlich z.B. für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Nach zum Teil vertretener Auffassung sind Rückstellungen, für die steuerlich ein Rückstellungs- verbot besteht, beim Veräußerungsgewinn so zu behandeln wie übernommene private Schulden, also dem Verkaufspreis und damit dem Veräußerungsgewinn hinzuzurechnen. Der Bundesfinanz- hof ist dem jedoch nicht gefolgt. Das steuerliche Verbot bestimmter Rückstellungen bezwecke le- diglich, die aus dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip sich ergebende Vorverlagerung von dro- henden Verlusten durch eine Rückstellung für die Steuerbilanz nicht zu übernehmen. Wenn sich die Risiken verwirklicht haben, z.B. die drohenden Verluste tatsächlich eingetreten sind, könnten diese jedoch auch steuerlich berücksichtigt werden. Der Unternehmer, der sein Unternehmen ver- kauft, realisiere die Verluste in diesem Zeitpunkt, da der Betriebserwerber den Kaufpreis für die drohenden Verluste, für den in der Handelsbilanz eine Rückstellung gebildet ist, mindern wird.




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