Errichtet ein Unternehmer auf dem GrundstĂŒck seines Ehegatten ein GebĂ€ude fĂŒr betriebliche Zwecke, wird zivilrechtlich der Ehegatte dessen EigentĂŒmer. Der Ehegatte, der das GebĂ€ude errichtet hat, wird auch nicht ohne Weiteres dessen wirtschaftlicher EigentĂŒmer. Unbestritten ist jedoch, dass er gleichwohl die Kosten fĂŒr die Errichtung des GebĂ€udes wie fĂŒr ein GebĂ€ude abschreiben darf.
UngeklĂ€rt waren bisher die steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe, wenn die Kosten des GebĂ€udes noch nicht voll abgeschrieben waren. Zum Teil wurde die Meinung vertreten, es komme zur Versteuerung eines Entnahmegewinns, soweit der Wert des GebĂ€udes den Buchwert ĂŒbersteigt. Der Bundesfinanzhof lehnt dies in einer neuen Entscheidung ab. Der noch nicht abgeschriebene Teil der GebĂ€udekosten ist erfolgsneutral auszubuchen. Stille Reserven, die in dem GebĂ€ude enthalten sind, hat der Unternehmer-Ehegatte nicht zu versteuern. Da er nicht wirtschaftlicher EigentĂŒmer des GebĂ€udes geworden sei, gebe es keine Handhabe, ihm dessen stillen Reserven zuzurechnen. Daran Ă€ndere nichts, dass er die Herstellungskosten wie ein GebĂ€ude abschreiben durfte. Dies sei nur ein buchungstechnisches Hilfsmittel, ihm den Abzug der von ihm getragenen Kosten zu ermöglichen. Das GebĂ€ude selbst werde ihm dadurch nicht zugerechnet.
Die noch nicht abgeschriebenen Herstellungskosten werden dem EigentĂŒmer-Ehegatten als Anschaffungskosten des GebĂ€udes zugerechnet. Damit hat dieser die Möglichkeit, sie steuerlich abzuschreiben, soweit er das GebĂ€ude anschlieĂend fĂŒr Vermietung oder fĂŒr andere EinkĂŒnfte nutzt.