Eine Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat, ist wirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Darin liege kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Altersgründen.