13.06.2008

Lastschriftklausel in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios

Ein Sportstudio hatte in seinen vorformulierten Mitgliedsverträgen folgende Klausel enthalten:

"Das Mitglied erteilt dem Studio C. K., soweit keine Ãœberweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen."

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist diese Klausel wirksam und benachteiligt den Kunden nicht unangemessen. Es handele sich hierbei um die formularmäßige Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung, die grundsätzlich zulässig sei. Es besteht keine unangemessene Be- nachteiligung der Vertragspartner des Verwenders (Kunden), wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die regelmäßig in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsempfänger vor allem Organisations- und Buchungsvorteile mit sich bringt und kostengünstiger ist. Für den Verbraucher entfällt die Überwachung der Fälligkeitstermine. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos widersprechen kann. Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) den Kun- den regelmäßig unangemessen. Hierbei erteilt er seiner Bank im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet das Konto des Kunden mit dessen Zustimmung. Nach Einlösung der Lastschrift kann die Kontobelastung nicht mehr rückgängig gemacht werden, so dass das Abbuchungsverfahren für den Kontoinhaber erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann.




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