15.05.2008

Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung (Höhe)

Banken und andere Kreditinstitute, die Zinsen an natürliche Personen zahlen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder bestimmten Drittstaaten ansässig sind als die Bank, sind verpflichtet, diese an ein zentrales Amt (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern) zu melden. Statt der Auskunftserteilung nach Deutschland kann für eine Übergangszeit von den in den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich niedergelassenen Zahlstellen ein Steuerabzug (Quellensteuer) vorgenommen werden. Dies ist auch in bestimmten Drittstaaten möglich. Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist hierzu auf Folgendes hin: Die Quellensteuer beläuft sich

Dabei ist zu beachten, dass nicht immer der volle Zinsertrag der Quellensteuer unterliegt.

Beispiel:

Zinsertrag 1.1. bis 31.12.2005 = 1.200 EUR Im Quellensteuerstaat werden lediglich 6/12 dieser Zinsen dem Steuerabzug unterworfen, da der Quellensteuerabzug erst ab dem 1.7.2005 gilt.




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