15.05.2008

Verfall einer Option ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Lässt der Inhaber einer erworbenen Kaufoption diese verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Im Streitfall hatte der Erwerber einer Kaufoption die Aufwendungen für die Anschaffung des Optionsrechts als vergebliche Werbungskosten geltend gemacht, nachdem er die Option hatte verfallen lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des beklagten Finanzamts bestätigt, dass diese Aufwendungen steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Termingeschäfte sind solche, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil, nicht mehr als ein Jahr beträgt. Auch Optionsgeschäfte sind Termingeschäfte. Daher sind die Voraussetzungen der Vorschrift nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber auch tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft durchführt. Daran fehlte es im entschiedenen Fall, denn der Steuerpflichtige ließ die erworbenen Kaufoptionen verfallen.




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