15.05.2008

Altersteilzeit: Keine Kürzung der Werbungskosten

Bei der Alterteilzeit haben Arbeitnehmer im Wesentlichen die Wahl zwischen einer Reduzierung der Arbeitszeit um 50 % innerhalb der Altersteilzeit und dem sog. Blockmodell. Bei Letzterem wird die Altersteilzeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten Phase bleibt die Arbeitszeit ungekürzt und in der zweiten Phase erfolgt die sog. Freistellung (Reduzierung der Arbeitszeit auf null). In beiden Modellen erfolgt die gleiche Entgeltzahlung. Grundsätzlich wäre der Arbeitgeber durch die Reduzierung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers verpflichtet, nur 50 % des Arbeitslohnes zu zahlen. Nach dem Alterteilzeitgesetz stockt der Arbeitgeber das Regelentgelt um mindestens 20 % auf. Die Aufstockungsbeträge sind Teil des Arbeitsentgelts, den der Arbeitgeber steuerfrei zahlen kann. Dies gilt entsprechend für die Beamtenbesoldung. Bei steuerfreien Einnahmen dürfen damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten nicht abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht bei der Altersteilzeit. Die Aufwendungen (z. B. für Fahrten zur Arbeitsstätte) stehen wie bei Arbeitnehmern, die steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit erhalten, in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen.




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