15.05.2008

Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen

Ein freiberuflich tätiger Arzt erwarb Wertpapiere mit betrieblichen Mitteln. Beim Verkauf ergab sich ein Verlust, den er bei der Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil kein betrieblicher Zusammenhang bestehe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht. Die Wertpapiere sind auch bei Erwerb mit betrieblichen Mitteln kein notwendiges Betriebsvermögen, da sie nicht dem unmittelbaren Einsatz in der Arztpraxis dienen. Nach Auffassung des Gerichts sind sie auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen, selbst wenn es sich um eine Liquiditätsreserve handeln sollte. Auch in diesem Fall fehle es an einer objektiven Eignung zur Förderung der Arztpraxis. Hinzu kam, dass der Erwerb der Wertpapiere nicht ausschließlich betrieblich bedingt war. Die Wertpapiere dienten neben der Spekulation auch der privaten Liquidität. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Hinweis: Das Finanzgericht Hamburg erkannte demgegenüber bei einer Freiberuflersozietät Wertpapiere, die als Liquiditätsreserve dienten, als gewillkürtes Betriebsvermögen an.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück