15.05.2008

Unerlaubte Privatnutzung eines Dienst-Pkw durch Gesellschafter

Dürfen Arbeitnehmer einen Dienst-Pkw auch für Privatfahrten nutzen, ist der geldwerte Vorteil hierfür nach der 1 %-Regelung zu ermitteln, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Die 1 %-Regelung ist auch anzuwenden, wenn Privatfahrten verboten sind, dieses Verbot aber nicht ausreichend überwacht wird. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten aber folgende Besonderheiten: Darf der Geschäftsführer den Dienstwagen nach einer ausdrücklichen vorherigen und klaren Vereinbarung auch privat nutzen, ist der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung zu ermitteln, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Wurden über die Privatnutzung keine klaren vorherigen Vereinbarungen getroffen oder nutzt der Geschäftsführer den Dienstwagen für Privatfahrten entgegen einem ausdrücklichen Verbot im Arbeitsvertrag, ist die 1 %-Regelung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht anwendbar. Vielmehr liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Deren Höhe kann nicht entsprechend der 1 %-Regelung ermittelt werden. Der Vorteil ist für die Frage der Gewinnerhöhung bei der GmbH ausschließlich nach den Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten, z.B. nach der Vergütung, die für ein Leasingfahrzeug zu zahlen wäre. Bei der Frage, in welcher Höhe dem Gesellschafter-Geschäftsführer in diesen Fällen eine verdeckte Gewinnausschüttung zufließt, soll hingegen nach verschiedentlicher Auffassung die 1 %-Regelung anwendbar sein. Dieser Wert unterliegt derzeit dem Halbeinkünfteverfahren, der Vorteil ist also nur zur Hälfte anzusetzen. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer selbst ist die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung vorteilhaft, dem steht jedoch die Gewinnerhöhung bei der GmbH gegenüber.




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