30.11.2012
Ansatz fiktiver Kosten Dritter in der Betriebskostenabrechnung
Ein Vermieter von Wohnraum darf in der Betriebskostenabrechnung Kosten für Arbeiten, die er mit eigenem Personal erbracht hat (z.B. Gartenpflege, Hausmeister) mit den Kosten ansetzen, die er einem Dritten dafür hätte zahlen müssen. (Bundesgerichtshof)
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