15.05.2008

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Neues zu Pensionszusagen

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof mehrere Fragen zur steuerlichen Zulässigkeit bestimmter Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Betriebsrente an einen Gesellschafter-Geschäftsführer entschieden. U.a. ergibt sich daraus Folgendes: Einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt werden, unabhängig davon, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer mit diesem Datum aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Die Rente muss also nicht vom Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben abhängig gemacht werden. Auf die Rente muss jedoch das für die weitere Tätigkeit gezahlte Gehalt angerechnet werden. Ebenso ist es zulässig zu vereinbaren, dass anstelle der Altersrente eine Kapitalabfindung gezahlt wird. Diese muss ebenfalls nicht vom Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben abhängig gemacht werden. Es ist jedoch ein Abschlag dafür zu machen, dass auf eine Rente das weitergezahlte Gehalt anzurechnen wäre.




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