15.05.2008

Rückzahlung eines Agios

Für die Höhe des sofortigen Verlustabzugs eines Kommanditisten gibt es zwei Kriterien:

1. Ein Kommanditist kann Verluste nur insoweit sofort verrechnen, als sie nicht zu einem negativen Kapitalkonto führen oder dessen negativen Stand erhöhen. Er kann also einen Verlust bis zur Höhe des Kapitalkontos vor dem Verlust sofort verrechnen. Soweit er in einem solchen Fall in einem folgenden Jahr Gelder entnimmt, hat er sie nachzuversteuern. Dies gilt nur insoweit, als er im Jahr des Verlusts einen geringeren sofortigen Verlustabzug gehabt hätte, wenn sein Kapitalkonto schon damals um die Entnahme geringer gewesen wäre. Hätte der Kommanditist nämlich von vornherein eine geringere Einlage geleistet, hätte er auch nur einen geringeren Verlustabzug gehabt.

2. Der Verlustabzug ist über die geleisteten Einlagen hinaus zulässig, soweit der Kommanditist aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar haftet. Diese Haftsumme kann höher oder geringer sein als die nach dem Gesellschaftsvertrag zu leistende Pflichteinlage. Zu einer Außenhaftung kann es auch führen, soweit der Kommanditist die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage zwar geleistet hat, sie aber in einem späteren Jahr wieder entnommen hat.

Hatte ein Gesellschafter zwar eine höhere Einlage zu leisten als die Haftsumme im Handelsregister, ist diese Einlage aufgrund der Verluste aber verbraucht, führt eine Entnahme des Gesellschafters zum Wiederaufleben der Außenhaftung. Dies hat zur Folge, dass der Gesellschafter keinen Gewinn nachzuversteuern hat. Bedeutsam kann dies z.B. sein, wenn ein Gesellschafter ein Agio für seine Einlage zu leisten hatte. Beispiel: Die Haftsumme des Kommanditisten K beträgt 10. Das Kapitalkonto laut Steuerbilanz beträgt 100, da er eine höhere Einlage leistete als die Haftsumme. Im Folgejahr entsteht ein Verlust in Höhe von 90. Dieser Verlust ist voll ausgleichbar, weil das Kapitalkonto nicht negativ wird. Es bleibt ein positiver Stand des Kapitalkontos von 10. Im Folgejahr entnimmt der Kommanditist 60, sein Gewinnanteil betrage 20. Hierdurch entsteht ein negatives Kapitalkonto in Höhe von 30 (10 ./. 60 + 20). Es entsteht eine Außenhaftung in Höhe von 10 aufgrund der eingetragenen Haftsumme im Handelsregister. In dieser Höhe führt die Entnahme von 60 nicht zu einer Gewinnerhöhung. Die verbleibende Differenz von 50 ./. Gewinn von 20 (= 30) führt hingegen zu einer Nachversteuerung da es sich um eine Entnahme handelt, die nicht zu einer zusätzlichen Außenhaftung führt.




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