15.05.2008

Gebühren für verbindliche Auskünfte

Die Finanzämter erheben Gebühren für die Erteilung von verbindlichen Auskünften. Diese Aufwendungen werden als steuerliche Nebenleistungen (wie z.B. Säumniszuschläge, Zinsen) angesehen. Sie können ebenso wie Steuern an sich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen jedoch Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer auf bestimmte Umsätze nicht von den Einkünften oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dies gilt auch für Nebenleistungen, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern entfallen. Die Gebühren für verbindliche Auskünfte sind daher als steuerliche Nebenleistungen vom Abzug ausgeschlossen, wenn sich die verbindliche Auskunft auf nicht abziehbare Steuern bezieht. So können z.B. Gebühren für die Erteilung von verbindlichen Auskünften im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer ab dem Veranlagungsjahr 2008 nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster nicht mehr abgezogen werden.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück