15.05.2008

Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer

Hat ein Unternehmer in der Rechnung zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen oder fĂŒr eine steuerfreie oder nicht steuerbare Leistung (z.B. fĂŒr eine GeschĂ€ftsverĂ€ußerung im Ganzen), schuldet er die zu Unrecht berechnete Umsatzsteuer dem Finanzamt. Er kann jedoch seine Rechnung berichtigen, wodurch er die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurĂŒck erhĂ€lt. Diese Berichtigung ist jedoch erst fĂŒr den Voranmeldungszeitraum wirksam, in dem die Rechnung berichtigt wurde. Im Einzelfall wirkt sie sich erst in einem spĂ€teren Jahr aus. Der Kunde hat fĂŒr die fĂ€lschlich ausgewiesene Umsatzsteuer von Anfang an keinen Vorsteuerabzug. Andererseits hat nach bisheriger Rechtsprechung nach Berichtigung der Rechnung durch den leistenden Unternehmers auch der Kunde seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Nach Berichtigung eines unzulĂ€ssigen Steuerausweises hĂ€tte der Kunde daher an sich den Vorsteuerabzug rĂŒckgĂ€ngig zu machen (an sich hĂ€tte er ihn aber erst gar nicht geltend machen dĂŒrfen). In einem neuen Grundsatzurteil weicht der Bundesfinanzhof von dieser Sicht jedoch ab. Da der Kunde eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ohnehin nicht als Vorsteuer abziehen könne, hat die Berichtigung der Rechnung durch den leistenden Unternehmer fĂŒr den Kunden keine Auswirkungen mehr. Dies hat zur Folge: Bemerkt der Kunde erst aufgrund der Berichtigung der Rechnung durch den leistenden Unternehmer, dass er die Vorsteuer gar nicht hĂ€tte abziehen können, muss er gleichwohl die UmsatzsteuerklĂ€rung fĂŒr das Jahr des Vorsteuerabzugs berichtigen. Die Berichtigung ist nicht - wie sonst - fĂŒr den Voranmeldungszeitraum zu erklĂ€ren, in den die Rechnungsberichtigung fĂ€llt. Beispiel: FĂŒr eine nicht steuerbare GeschĂ€ftsverĂ€ußerung im Ganzen im Jahre 1995 stellte der VerkĂ€ufer unzutreffenderweise Umsatzsteuer in Rechnung. Die Rechnung berichtigte er im Jahre 1997. Im Streitfall hatte der Kunde aus der Rechnung fĂŒr das Jahr 1995, ebenfalls unzutreffend, den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Nach dem neuen Urteil ist daher der Umsatzsteuerbescheid fĂŒr das Jahr 1995 zu Ă€ndern, nicht etwa der fĂŒr das Jahr 1997.




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