15.05.2008

Verbilligte Sammelbeförderungen

In weiteren Urteilen hat der Bundesfinanzhof zur Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage Stellung genommen. Sie betrifft u.a. Leistungen, die der Arbeitgeber an sein Personal "auf Grund des Dienstverhältnisses" gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt erbringt. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind unter diesen Voraussetzungen die höheren Kosten, nicht das vereinbarte Entgelt. In einem Fall ging es um die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, für die keine zumutbare Möglichkeit bestand, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitbeginn um 6:00 Uhr zu erreichen. Die Arbeitnehmer hatten dafür einen nicht kostendeckenden Fahrpreis von 1 DM pro Fahrtag zu entrichten. In diesem Urteil betont der Bundesfinanzhof den Zusammenhang zwischen unentgeltlichen und verbilligten Arbeitgeberleistungen. Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer, sind diese Leistungen nach Maßgabe der für die Leistung entstehenden Kosten zu versteuern. Die Mindestbemessungsgrundlage soll verhindern, dass diese Besteuerung nicht durch die Vereinbarung eines geringfügigen Entgelts umgangen werden kann. Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen an seine Arbeitnehmer jedoch - wie im Streitfall die Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte - nicht für deren privaten Bedarf, sondern aufgrund betrieblicher Erfordernisse, liegt keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung vor. Es kommt deshalb die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nicht in Betracht. Umsatzsteuerpflichtig ist nur das von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelt von 1 DM pro Fahrtag. Auch für die Überlassung von Arbeitskleidung gilt die Mindestbemessungsgrundlage nicht, wenn sie aus betrieblichen Gründen gestellt wird, z.B. der Hygiene wegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof zu einem anderen Fall.




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