16.04.2008

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Anforderungen für Heimbewohner

Auch Heimbewohner können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wenn ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt in einem Heim besteht. Die Räumlichkeiten des Heimbewohners müssen von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sein (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) und individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit). Die eigene Wirtschaftsführung des Heimbewohners muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein eigenes Appartement bewohnt wird, nicht aber bei einem Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit. Es sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen begünstigt. Bereiche außerhalb des Appartements zählen nicht mehr zum Haushalt. Anders als bei Mietwohnungen sind daher z.B. Aufwendungen für Gartenanlagen nicht begünstigt. Die Aufwendungen für die begünstigten Dienstleistungen, z.B. für die Appartementreinigung, müssen nachgewiesen werden. Hierfür reicht es aus, wenn sich diese unbar geleisteten Kosten aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Heimbetreibers ergeben. (Oberfinanzdirektion Koblenz)




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