16.04.2008

Mindestbemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer

Für bestimmte Lieferungen und Leistungen ist Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nicht das vereinbarte Entgelt, sondern die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage, wenn diese höher sein sollte. Dies gilt z.B. für Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers an seine Angehörigen oder von einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter. Als Mindestbemessungsgrundlage sind in der Regel die Kosten des Umsatzes anzusetzen. Sie ist auch dann anzusetzen, wenn der Kunde ebenfalls ein Unternehmer ist, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat der Bundesfinanzhof entgegen dem Urteil eines Finanzgerichts entschieden. Die Mindestbemessungsgrundlage ist jedoch dann nicht anzusetzen, wenn das vereinbarte Entgelt zwar unter den Kosten liegt, aber marktüblich ist.




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