14.03.2008

Ablösung eines Nießbrauchs bei einem geschenkten Grundstück

Schenken z.B. Eltern einem Kind ein Grundstück, bei dem sie sich den Nießbrauch vorbehalten, wird nach dem derzeitigen Erbschaftsteuerrecht der Wert des Nießbrauchs nicht von dem Wert des Grundstücks abgezogen. Vielmehr wird die Steuer, soweit sie auf den Wert des Nießbrauchs entfällt, lediglich zinslos gestundet bis zum Erlöschen des Nießbrauchs. Löst der neue Eigentümer des Grundstücks später den Nießbrauch gegen eine Entgeltzahlung in Höhe des Werts des Nießbrauchs ab, endet ebenfalls die Stundung der Steuer für die ursprüngliche Schenkung des Grundstücks. Dies ist für den Beschenkten insofern unbefriedigend, als er im Ergebnis die frühere Schenkung des Grundstücks so versteuern muss, als sei ihm das Grundstück unbelastet geschenkt worden. Der Bundesfinanzhof hält es in einem neuen Urteil nicht für zulässig, die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchs so zu behandeln, als habe der Beschenkte damit rückwirkend das Grundstück gekauft. Der Bundesfinanzhof beruft sich dabei auf den allgemeinen Grundsatz, dass eine vollzogene Schenkung nicht rückwirkend wieder durch nachträgliche Vereinbarungen ungeschehen gemacht werden könne. Die Ablösung des Nießbrauchs hat damit (außer dem Ende der Stundung) keinen Einfluss auf die Schenkungsteuer, die für die Grundstücksübertragung festzusetzen war.




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