14.03.2008

Abfindung für Verzicht auf künftigen Unterhalt ist steuerpflichtig

In Eheverträgen und anderen familienrechtlichen Verträgen (z.B. Erbverträgen, Vermögensübergaben an Kinder u.a.) wird häufig eine Abfindung dafür gezahlt, dass der Empfänger der Abfindung auf Ansprüche verzichtet. Handelt es sich um Verzicht auf Ansprüche, deren Entstehen bei Vereinbarung noch nicht sicher ist, sondern nur als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheint, und deren Höhe meist auch nicht feststeht, handelt es sich bei der Abfindung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um eine steuerpflichtige Schenkung. Den Verzicht auf die möglicherweise erst entstehenden Ansprüche erkennt der Bundesfinanzhof nicht als Gegenleistung an, die eine Schenkung ausschließen könnte. So hat der Bundesfinanzhof soeben eine Abfindung von 1,5 Mio. DM als steuerpflichtige Schenkung angesehen, zu der sich der Ehemann zu Beginn der Ehe als Gegenleistung für einen teilweisen Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche verpflichtet hatte. Bei der Vereinbarung sei noch ungewiss gewesen, ob und in welcher Höhe ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau entstehen würde. Ähnlich hat der Bundesfinanzhof z.B. entschieden zum Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch oder auf künftigen Zugewinnausgleich sowie zur Übernahme von persönlichen Schulden im Außenverhältnis bei Übergabe eines Grundstücks, wenn im Innenverhältnis der Vermögensübergeber weiterhin zu Zins und Tilgung verpflichtet blieb. Das steuerliche Ergebnis wird die Beteiligten überraschen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird daher auch in der Fachwelt kritisiert. Für die Praxis muss man sie jedoch zugrunde legen.




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