14.03.2008

Neuer Erlass zu den Alterseinkünften

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde mit Wirkung ab 2005 die Steuer auf Altersrenten grundlegend neu geregelt. Altersrenten sollen im Grundsatz statt der bisherigen Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil, der meist unter 30 % gelegen hat, in voller Höhe als steuerpflichtige Einkünfte erfasst werden. Dies wird ab 2005 jedoch nur stufenweise eingeführt. Der steuerpflichtige Teil liegt bei erstmaligem Bezug der Rente im Jahr 2005 bei 50 %, er steigt je nach dem Jahr des erstmaligen Bezugs der Rente bis 2040 auf 100 %. Zugleich wird der Abzug der Beiträge an bestimmte Rentenversicherungen stufenweise auf maximal 20.000 € erhöht. Diese Stufe wird jedoch erst im Jahr 2025 erreicht werden. Im Jahr 2005 waren nur 60 % der Beiträge an die Altersversorgung abziehbar, höchstens 12.000 €. Dies gilt zum einen für die gesetzliche Rentenversicherung sowie für bestimmte berufständige Versorgungswerke. Ferner gilt es für bestimmte private Rentenversicherungen (sog. Rürup-Rente), die ähnliche Bedingungen erfüllen müssen wie die gesetzliche Rentenversicherung (u.a. darf sie nicht abtretbar, nicht beleihbar, nicht kapitalisierbar sein). Das Bundesministerium der Finanzen hat aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Jahressteuergesetz 2007 und 2008 das ausführliche Einführungsschreiben aus dem Jahr 2005 überarbeitet. So darf bei nach dem 31.12.2011 geschlossenen Verträgen über eine Rürup-Rente die Rentenzahlung in der Regel frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen (bisher des 60. Lebensjahres). Ferner wird zu Auszahlungsplänen Stellung genommen, sowie zu Renten durch bestimmte Fonds. Seit 2006 kann die Rürup-Rente von gleichen Anbietern wie die sog. Riesterrente für Arbeitnehmer angeboten werden. Das Schreiben erläutert die Anforderungen und Verträge mit derartigen Anbietern.




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