14.03.2008

Preisgeld in Fernsehshow ist steuerpflichtig

Eine Studentin hatte sich gegenüber einem Fernsehsender verpflichtet, an einer sogenannten Dating-Show teilzunehmen. Ihre Aufgabe war es, zusammen mit einem Partner ihren Familien glaubwürdig vorzuspielen, dass sie sich während dieser Dating-Show kennen und lieben gelernt hätten und innerhalb von 14 Tagen heiraten würden. Für den Fall, dass alle Familienmitglieder zur Trauung erschienen, sollten sowohl sie selbst wie auch ihre Familien jeweils ein Preisgeld von 250.000 Euro erhalten. Ihr wurde verschwiegen, dass ihr "Verlobter", ebenso wie dessen Familie Schauspieler waren, die sich pausenlos daneben benehmen und keinen Fettnapf auslassen sollten. Nachdem die Klägerin das Preisgeld gewonnen hatte, behandelte das Finanzamt es als steuerpflichtige Einkünfte. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Es handele sich um Einkünfte aus Leistungen. Unter diese Vorschrift des Gesetzes fallen Leistungen, die nicht schon nach anderen Vorschriften des Gesetzes steuerpflichtig sind. Hierzu gehört jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Steuerpflichtigen eine Gegenleistung veranlasst hat. Die Teilnahme an der Fernsehshow habe eine derartige Leistung dargestellt. Eine Gegenleistung des Senders für ihre Teilnahme an der Show stelle bereits die Gewährung der Gewinnchance dar, unabhängig davon, wie groß diese im Einzelnen war, der Gewinn selbst ebenfalls. Aus der Urteilsbegründung ist zu schließen, dass der Bundesfinanzhof auch die Teilnahme an anderen Fernsehshows (Quizshows u.Ä.) und das dort gewonnene Preisgeld als steuerpflichtig ansieht.




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