Durch Schenkungen können Kosten entstehen, z.B. für Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, für Notar, Eintragung in das Grundbuch oder Handelsregister. Bei Erbschaften können nach dem Gesetz derartige Kosten meist als sonstige Nachlassverbindlichkeiten (Nachlassabwicklungskosten) vom Wert der Erbschaft abgezogen werden. Für Schenkungen fehlt eine gesetzliche Regelung. Die Finanzverwaltung hat nun in einem ausführlichen Erlass zur Behandlung derartiger Kosten bei Schenkungen Stellung genommen. Es kommt unter anderem darauf an, ob sie vom Schenker oder vom Beschenkten getragen werden. Ferner kann die Art der Schenkung von Bedeutung sein. Zu unterscheiden sind u.a. sog. Vollschenkung, also ohne Gegenleistungen; Schenkung unter Auflage oder unter Nießbrauchsvorbehalt u.Ä.; sog. gemischte Schenkung, wenn der Beschenkte eine Gegenleistung zu erbringen hat, z.B. eine Versorgungsrente zugunsten der Schenker übernimmt, es wie bei Vermögensübergabe von Eltern auf Kinder üblich ist.
Aus dem Erlass ergibt sich unter anderem: