14.03.2008

Ort der Umsatzsteuerpflicht bei Kauf auf Probe

Der Ort der Steuerpflicht einer Lieferung oder Leistung entscheidet bei grenzüberschreitenden Fällen darüber, in welchem Land der Umsatz zu versteuern ist. Beim Verkauf von Waren, die vom Händler versendet werden, gilt in der Regel der Ort, an dem die Versendung beginnt, als Leistungsort. Wird der Gegenstand nicht befördert oder versendet, ist Leistungsort der Ort, wo sich der Gegenstand befindet, wenn dem Käufer die Verfügungsmacht verschafft wird. Wird ein Gegenstand auf Probe verkauft, also unter der Vereinbarung, dass der Käufer darüber entscheidet, ob er den zugesandten Gegenstand behalten will, wird die Lieferung erst bewirkt, wenn der Käufer erklärt hat, den Kauf zu billigen. Maßgebend für den Ort der Lieferung ist daher, wo sich der Gegenstand zu diesem Zeitpunkt befindet, also in der Regel beim Kunden. Die Grundsätze über Versendungslieferungen gelten in diesem Fall nicht, hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Diese sind in der Regel nur anzuwenden, wenn bereits ein Kaufvertrag vorhanden ist.




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