14.03.2008

Ausfuhrlieferungen: Spediteurbescheinigungen als Belegnachweis

Versendet ein liefernder Unternehmer oder der Abnehmer Waren in das Drittlandsgebiet (Beförderung z.B. durch einen beauftragten Spediteur), ist die Lieferung u.a. nur umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer den sog. Belegnachweis führt. Hierbei kann es sich um einen Versendungsbeleg (insbesondere Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke) oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg (insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers) handeln. Der sonstige handelsübliche Beleg (z.B. Spediteurbescheinigung) soll folgende Angaben enthalten:

Die Finanzverwaltung hat nun festgestellt, dass die von Spediteuren erstellten Bescheinigungen über die Beförderung von Gegenständen der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet vielfach ungenau ausgefüllt sind. Sie weist daher darauf hin, dass diese Bescheinigungen nur dann als Belegnachweis für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen durch den leistenden Unternehmer anerkannt werden können, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt wurden.




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