Fahrschulen führen u.a. Kurse und Lehrgänge nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz durch. Insoweit Fahrschulen die Steuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen beanspruchen können, erstreckt sich diese auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation sowie die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse. Diese Umsätze sind daher umsatzsteuerfrei.