14.03.2012

Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung

Für die Anordnung einer Außenprüfung müssen keine Voraussetzungen erfüllt sein. Sie muss aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das Finanzamt von sachfremden Erwägungen leiten, kann die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein. Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs.

In dem entschiedenen Fall war Adressat der Prüfungsanordnung ein selbständig tätiger Rechtsanwalt. Dieser hatte detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass seine steuerlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert und dem Finanzamt bekannt seien. Das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs war hier der Verstoß gegen das Schikane- und Willkürverbot nicht von der Hand zu weisen. Er hat daher die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Finanzgericht zurückverwiesen.




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