Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (GmbH) übernahm die Pflichtkammerbeiträge für ihre angestellten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer. Hierbei handelt es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelte bei der Übernahme der Beiträge nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, auch wenn die Anerkennung der Gesellschaft erforderte, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind.