14.03.2008

Transport und Aufbringen von Klärschlamm auf eigenbewirtschaftete Felder

Ein Landwirt bewirtschaftete einen gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb mit den Schwerpunkten Ferkelzucht und Getreideanbau. Daneben unterhielt er einen Gewerbebetrieb mit eigenen Maschinen für Grubenentleerungen und Klärschlammtransporte. Der Landwirt behandelte die Einnahmen für den Transport und die Aufbringung von Klärschlamm auf die eigenen selbstbewirtschafteten Flächen als solche aus Land- und Forstwirtschaft, die Einnahmen aus dem Transport und der Aufbringung auf die fremdbewirtschafteten Flächen als solche aus Gewerbebetrieb. Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch die Einnahmen aus dem Transport und der Aufbringung auf die selbstbewirtschafteten Flächen gewerblich sind. Es bestehe zwar auch ein Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb. Es stehe jedoch die gewerbliche Tätigkeit im Vordergrund, so dass die Beziehung zu den Einkünften aus Landwirtschaft verdrängt werde. Er begründete dies damit, dass der Gewerbetrieb eine eigenständige Einkunftsquelle sei und die Klärschlammtransporte sowie die Aufbringung des Klärschlamms den eigentlichen Geschäftszweck bilden. Im Rahmen der Landwirtschaft handele es sich bei diesen Tätigkeiten lediglich um Hilfsgeschäfte. Der maßgebliche Anlass für die fraglichen Klärschlammtransporte sei daher die gewerbliche Tätigkeit des Landwirts und nicht die Düngung der selbstbewirtschafteten Flächen.




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