10.02.2012

Einkommensteuererstattungsanspruch bei Ehegatten

Erstattungsansprüche können sich bei der Einkommensteuer insbesondere ergeben

- infolge der Anrechnung von Vorauszahlungen,

- infolge der Abrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

- im Fall der Aufhebung der Einkommensteuerfestsetzung oder bei Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits entrichtet war.

Werden Ehegatten zusammen veranlagt, wirkt die Erstattung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten. Dieser gesetzlichen Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten vom anderen gebilligt wird. Das Finanzamt braucht daher keine Entscheidung zur Erstattungsberechtigung zu treffen.

Anders ist es jedoch, wenn das Finanzamt erkennen konnte, dass der eine Ehegatte die Erstattung an den anderen Ehegatten nicht billigt, z.B. bei Trennung oder Scheidung. Es muss dann entscheiden, inwieweit der einzelne Ehegatte erstattungsberechtigt ist und ggf. die Höhe des auf jeden entfallenden Erstattungsbetrags ermitteln.

Eine Ermittlungspflicht besteht darüber hinaus, wenn das Finanzamt mit Abgaberückständen eines der beiden Ehegatten aufrechnen will oder wenn der Erstattungsanspruch eines Ehegatten abgetreten, gepfändet oder verpfändet ist.

Die Finanzverwaltung erläutert in einem Schreiben anhand von Beispielen, wie der Erstattungsbetrag bei Vorauszahlungen mit und ohne Tilgungsbestimmung, Steuerabzugsbeträgen und sonstigen Zahlungen zu berechnen ist. Sie geht auch auf die Reihenfolge der Anrechnung bei getrennter und bei Zusammenveranlagung ein, wenn die Summe der gezahlten Beträge (Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge usw.) die festgesetzte Steuer übersteigt und der Erstattungsbetrag aufzuteilen ist.




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