08.02.2012

Entfernungspauschale: Offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke

Der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 0,30 € pro Tag und Entfernungskilometer. Grundsätzlich ist die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen. Es kann jedoch eine längere Strecke angesetzt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Hierzu hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden:

Ob eine andere Straßenverbindung als offensichtlich verkehrsgünstiger einzustufen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Straßenverbindung ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer auf dieser seine Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Ihre Vorteilhaftigkeit muss so auf der Hand liegen, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer für sie entschieden hätte.

Es ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich, wie einige Finanzgerichte verlangt hatten. Andernfalls könnte bei relativ kurzer Entfernung eine verkehrsgünstigere Strecke generell nicht angesetzt werden. Es kommt vielmehr darauf an, in welchem Verhältnis sich die Fahrzeit verringert. Eine Fahrzeitverkürzung unter 10 % spricht dafür, dass die längere Strecke nicht verkehrsgünstiger ist. Umgekehrt ist es bei großer Fahrzeitverkürzung. Schließlich können auch Streckenführung, Schaltung von Ampeln ausschlaggebend sein, weshalb im Einzelfall trotz geringer oder gar keiner Zeitersparnis eine längere Strecke verkehrsgünstiger sein kann.

Eine längere verkehrsgünstigere Strecke kann nur berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer auch regelmäßig benutzt. Eine nur mögliche, nicht benutzte Strecke bleibt außer Betracht. Es ist daher ohne Belang, ob es im Einzelfall noch eine günstigere Strecke als die vom Arbeitnehmer benutzte gibt.




Haftungshinweis:
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