06.02.2012

Arbeitsvertrag nach arglistiger Täuschung unwirksam

Ein 57 jähriger Arbeitnehmer schloss im Dezember 2009 mit seinem Arbeitgeber, einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen, einen Arbeitsvertrag ab. Darin verpflichtete er sich ausdrücklich als Frachtabfertiger, Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Unternehmen im März 2010 legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung aus dem Jahr 2005 vor, aus der sich ergab, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf Nachtarbeit verzichten solle. Im April 2010 wurde dies durch ein weiteres ärztliches Attest bestätigt. Im Mai focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Das Hessische Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt das die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis endet mit Erhalt der Anfechtungserklärung.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts wusste der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit habe er den Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt. Der Arbeitgeber sei im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können.




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