03.02.2012

Ablösezahlungen für Fußballspieler als Wirtschaftsgut zu aktivieren

Im Profifußball einigen sich bei dem Wechsel eines Spielers der abgebende und der aufnehmende Verein in der Regel auf die Zahlung einer Ablösesumme an den abgebenden Verein. Der Bundesfinanzhof hält daran fest, dass die gezahlte Ablösesumme als Wirtschaftsgut “Spielerwert“ zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben ist. Durch die Zahlung der Ablösesumme und im Zusammenhang mit Bestimmungen in der Satzung des DFB erhalte der aufnehmende Verein das ausschließliche Recht, den Spieler im Spielbetrieb einsetzen zu dürfen. Die Ablösesumme stelle die Anschaffungskosten für dieses Recht dar, das deshalb in Höhe dieser Kosten zu aktivieren ist.

Es sei auch kein Verstoß gegen die Menschenwürde, das Recht auf „Nutzung eines Spielers“ zu bilanzieren. Sofern die Praxis des „Spielerhandels“ im Profisport selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen wird, könne auch eine an diese Praxis anknüpfende Bilanzierung nicht beanstandet werden.




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