02.02.2012

Steuerliches Identifikationsmerkmal ist verfassungsmäßig

Jedem Steuerzahler wird seit 2008 ein Identifikationsmerkmal zugeteilt. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer. Diese Nummer bleibt lebenslänglich unverändert, auch nach einem Umzug. Zusammen mit der Nummer werden beim Bundeszentralamt für Steuern verschiedene Daten gespeichert, z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift, zuständiges Finanzamt.

Die Speicherung der Identifikationsnummer stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Erteilung der Nummer sei durch Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Sie ermögliche einen effektiveren und gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze. Außerdem könne Missbräuchen beim Kindergeld und beim Abzug von Kapitalertragsteuern entgegengewirkt werden.




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