26.01.2012

Weiteres Urteil zum Partyservice

Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Urteil entschieden, dass Essenslieferungen durch einen Partyservice in der Regel dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, nicht dem ermäßigten wie für Essenslieferungen. Der ermäßigte Steuersatz komme nur in Betracht, wenn es sich um sog. Standardspeisen handelt und keine Dienstleistungen wie Gestellung und Reinigung von Geschirr, Gestellung von Tischen oder Stühlen hinzukommen. Ein „Buffet kalt warm“ für siebzig Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Rostbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni seien keine Standardspeisen in diesem Sinne. Die Lieferung einer derartigen Zusammenstellung unterliegt auch dann dem vollen Steuersatz, wenn keine weiteren Dienstleistungen hinzutreten. Diese Speisen erforderten einen größeren Dienstleistungsanteil und mehr Sachverstand als die Lieferung von Standardspeisen wie Grillsteaks, Rostbratwurst oder Pommes frites.




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