25.01.2012

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Dabei handelt es sich um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei Hochschullehrern und Richtern das Arbeitszimmer nicht de Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Für den Beruf des Hochschullehrers sei die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend. Beide Tätigkeiten könnten nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich sei, wie viele Stunden im häuslichen Arbeitszimmer zugebracht werden. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer konnten daher nicht anerkannt werden. Auch ein Abzug wegen eines fehlenden Arbeitsplatzes kam in den entschiedenen Fällen nicht in Betracht, weil jeweils ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz genutzt werden konnte.




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