18.01.2012

Abzug von Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten

Hat ein Arbeitnehmer zugunsten seines Arbeitgebers eine Bürgschaft übernommen und wird er aus dieser in Anspruch genommen, kann er die Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass er mit der Bürgschaft seinen Arbeitsplatz sichern wollte.

Ist der Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter einer GmbH, kann der Grund für die Übernahme der Bürgschaft aber auch im Gesellschaftsverhältnis liegen. Besteht ein Zusammenhang sowohl mit dem Arbeits- wie mit dem Gesellschaftsverhältnis, werden die Bürgschaftszahlungen bei der Einkunftsart berücksichtigt, zu der der engere Zusammenhang besteht. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung geht man davon aus, dass die Bürgschaft in der Regel als Gesellschafter übernommen wurde.

Wird die Bürgschaft dem Gesellschaftsverhältnis zugeordnet, sind die Bürgschaftszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen nach Insolvenz der GmbH als zusätzlicher Verlust aus der Beteiligung absetzbar. Nach dem Teileinkünfteverfahren wirkt sich dies aber höchstens zu 60 % aus.

Ein Angestellter einer GmbH, deren Lage angespannt war, übernahm zusammen mit zwei Gesellschaftern die Bürgschaft für ein Bankdarlehen. Die beiden anderen Gesellschafter sollten ihm einen Gesellschaftsanteil abtreten. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da die GmbH kurz darauf Insolvenz beantragen musste. Der Angestellte wurde aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Bürgschaftszahlungen nicht als Werbungskosten bei den Arbeitnehmereinkünften. Die Bürgschaft sei vorrangig wegen der vorgesehenen Beteiligung an der GmbH übernommen worden. Als Verlust aus der Beteiligung seien die Zahlungen aber nicht absetzbar, da es zu dieser nicht gekommen war.

Der Bundesfinanzhof erkannte dagegen die Zahlungen als Werbungskosten bei den Arbeitnehmereinkünften an. Komme bei einem Arbeitnehmer einer GmbH im Einzelfall ein Abzug als Verlust aus der Beteiligung nicht in Betracht, müssen die Kosten bei den Arbeitnehmereinkünften abgesetzt werden, wenn auch mit diesen ein Zusammenhang bestehe. Dies gebiete der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.




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