13.01.2012

Adoptionskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Ein Ehepaar konnte aus Gründen der primären Sterilität keine Kinder zeugen. Da es aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ablehnte, adoptierte es ein Kind. Die Adoptionskosten machte das Ehepaar als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte die Aufwendungen nicht an unter Hinweis auf frühere Urteile des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 1987 und 1990. Dieser hatte die Zwangsläufigkeit von Adoptionsaufwendungen bisher im Regelfall sowohl aus rechtlichen, aus sittlichen als auch aus tatsächlichen Gründen verneint, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ist. An dieser Beurteilung habe auch das neue Urteil des Bundesfinanzhofs zur Berücksichtigung der Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung nichts geändert. Bei einer Adoption liege kein vergleichbarer Fall vor.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde.




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