11.01.2012

Kündigung wegen privater Nutzung des Diensthandys

Einem Hubwagenfahrer der Lufthansa-Service-Gesellschaft war ein Diensthandy zur Verfügung gestellt worden, um ihn auf dem Rollfeld jederzeit erreichen zu können. Für die private Nutzung erhielt der Arbeitnehmer eine private Rufnummer und eine private PIN-Nummer, über die er sich in sein Handy einwählen konnte (sog. „Duo-Bill-Funktion“ oder „Twin-Bill-Funktion“). Bei einer Überprüfung der Abrechnungen für Firmenhandys stellte die Arbeitgeberin fest, dass der Arbeitnehmer über die dienstliche Nummer im Urlaub Privatgespräche über mehr als 500 € geführt hatte. Sie kündigte ihm daraufhin fristlos ohne vorherige Abmahnung.

Das Arbeitsgericht sah die Kündigung zwar wegen der fehlenden Abmahnung als unwirksam an. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat die Kündigung jedoch bestätigt. Für den Arbeitnehmer sprachen zwar seine lange Betriebszugehörigkeit (mehr als 25 Jahre), die im Wesentlichen ohne Beanstandungen verlief sowie die relativ geringe Chance, einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden. Zugunsten der Arbeitgeberin sprachen der erhebliche Vertrauensverlust, die Höhe der durch Privatnutzung hervorgerufenen Kosten und der Umstand, dass das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Integrität des Arbeitnehmers zerstört war. Diese berechtigten Interessen der Arbeitgeberin an einer sofortigen Vertragsbeendigung überwogen gegenüber einer Weiterbeschäftigung.




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