10.01.2012

Payback-Systeme: Einlösung von Payback-Punkten

Teilnehmern am „Payback-System“ geht es aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers vorrangig um die Gewährung von Rabatten für ihre Einkäufe bei den am „Payback“ angeschlossenen Partnerunternehmen. Die Einlösung der Punkte hatte bislang bei den Unternehmen keine umsatzsteuerlichen Folgen, da es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit um unbeachtlichen Werbeaufwand handelt. Hiervon ist sie nun abgewichen.

Bei Einlösung von Punkten nach dem 31.12.2011 geht sie davon aus, dass es sich beim Einzelhandelsumsatz und dem Einlösen der Punkte (Preisreduzierung oder Sachprämie) nicht um zwei getrennte wirtschaftliche Vorgänge handelt. Vielmehr werde das Entgelt für den Ursprungsumsatz (Umsatz, für den der Kunde die Punkte erhalten hat) nachträglich gemindert. Diese Entgeltminderung kann das Partnerunternehmen nun gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Voraussetzung ist nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt u.a., dass der Kunde die Form der Rabattgewährung frei wählen kann. Aus dem bei der Payback GmbH geführten Punktekonto muss ersichtlich sein, aus welchen Ursprungsumsätzen die „Payback“-Punkte, die ausgezahlt wurden, stammen. Die Payback-GmbH hat ihren Partnerunternehmen nach der Einlösung die notwendigen Informationen zur Vornahme einer Entgeltminderung mitzuteilen (Zeitpunkt der Einlösung, Steuersatz der Ursprungsumsätze).

Die Oberfinanzdirektion behandelt des Weiteren Sonderfälle der Punkte-Einlösung wie Auszahlung der Payback-Punkte in Geld, Wahl von Sachprämien oder Spenden.




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