10.01.2012

Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: Umwegfahrten

Arbeitnehmer können die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen. Für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, können für jeden Entfernungskilometer pauschal 0,30 € angesetzt werden. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Bei Nutzung eines Pkw kann stattdessen eine andere (längere) Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Fahrt zur Arbeitsstätte genutzt wird.

Ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist, richtet sich nach der Rechtsprechung danach, welche Straßenverbindung für den Arbeitnehmer zumutbar benutzbar ist. Bei der Beurteilung sind die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und städtebaulichen Planungen zur Vermeidung innerstädtischer Verkehrsstauungen von Bedeutung. Auch eine bei Benutzung der längeren Fahrtwegstrecke eintretende Zeitersparnis (mindestens 20 Minuten) pro Fahrt ist zu berücksichtigen. Der Umstand, dass eine bestimmte Umwegstrecke im Allgemeinen als komfortabler oder stressfreier empfunden wird, ist ohne Bedeutung.

Nach diesen Kriterien hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bei einem Arbeitnehmer eine längere Umwegstrecke nicht anerkannt, die zu einer Zeitersparnis von ca. 10 Minuten führte. Der Arbeitnehmer hatte für die Fahrten zur Arbeit eine Landstrecke von 52 km genutzt. Das Finanzamt hatte stattdessen eine kürzere Strecke mit 25 km angesetzt, die sich bei Nutzung einer Flussfähre über den Rhein ergab. Die kürzere Strecke sei auch dann anzusetzen, wenn sie nicht die kostengünstigere ist.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück