09.01.2012

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Anrechnung ausländischer Steuer

Wird Auslandsvermögen verschenkt oder vererbt, kann sowohl ausländische als auch deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen. Die ausländische Steuer ist nach dem Gesetz auf die deutsche Steuer unter weiteren Voraussetzungen nur anrechenbar, wenn zuerst die ausländische und danach die inländische Steuer entsteht.

Die Finanzverwaltung will die Bestimmung zukünftig in allen offenen Fällen über ihren Wortlaut hinaus anwenden, in denen zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer entsteht.

Hinweis: Insoweit mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft-steuer besteht, sind dessen Bestimmungen vorrangig. Derzeit (Stand 1.1.2011) bestehen lediglich sechs Abkommen mit folgenden Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA.




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