05.01.2012

Verteilung von Einkommensteuervorauszahlungen

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind nach der gesetzlichen Regelung am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten. Die Höhe bemisst sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Vorauszahlungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Erhöhungen sind nur zulässig, insoweit der Erhöhungsbetrag mindestens 100 € (Erhöhung bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats, bei Landwirten des 23. Kalendermonats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums), bzw. 5.000 € (nachträgliche Erhöhung) beträgt.

Die Vorauszahlungen sind grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Dies ergibt sich, wie der Bundesfinanzhof in einer neuen Entscheidung ausgeführt hat, nicht aus dem Gesetz selbst, sondern aus dessen Auslegung. Eine Ausnahme hiervon komme selbst dann nicht in Betracht, wenn der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums nicht gleichmäßig in den einzelnen Kalendermonaten entsteht. Das Urteil betraf einen Rechtsanwalt, der die Festsetzung unterschiedlich hoher Vorauszahlungen begehrte, da die Kanzlei im ersten Halbjahr regelmäßig nur 30 % des gesamten jährlichen Gewinns erwirtschaftete.




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