03.01.2012

Keine 1 %-Regelung nur wegen Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Darf ein Arbeitnehmer ein Kfz des Arbeitgebers nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, nicht für Privatfahrten, ist grundsätzlich kein Vorteil nach der sog. 1 %-Regelung anzusetzen. In einer neuen Entscheidung begründet der Bundesfinanzhof dies damit, dass auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beruflich veranlasst sind, es sich nicht um private Fahrten handelt. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber für diese Fahrten nur einen beschränkten Abzug als Werbungskosten zulässt, ändert daran nichts.

Das Gericht bestätigt seine neuere Rechtsprechung, dass eine private Nutzung von Dienstwagen nicht unterstellt werden kann, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten wurde. Ein eventuelles Verbot der Nutzung für Privatfahrten darf aber nicht nur zum Schein ausgesprochen sein. Ein Anscheinsbeweis für private Nutzung von Dienstwagen bestehe nur, wenn die private Nutzung gestattet ist.

Im Urteilsfall durfte ein Angestellter eines Autohauses bestimmte Vorführwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen. Private Fahrten mit diesen Fahrzeugen waren ihm untersagt. Unter diesen Voraussetzungen war daher kein geldwerter Vorteil für Privatfahrten nach der 1 %-Regelung zu erfassen.

Hinweis: Im Urteilsfall ging es um den Ansatz von 1 % des maßgebenden Listenpreises für Privatfahrten allgemein. Der Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte war nicht Gegenstand der Entscheidung.




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