03.01.2012

Teilwertabschreibung auf Aktien und Aktieninvestmentfonds erleichtert

Gewinnmindernde Teilwertabschreibungen auf Anlagevermögen setzen grundsätzlich eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus. Strittig ist dabei, wann bei börsennotierten Aktien von einer solchen auszugehen ist. Der Bundesfinanzhof hat dies wie folgt präzisiert:

Eine Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien ist grundsätzlich schon dann zulässig, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter den Buchwert gesunken ist und wenn keine konkreten Anhalts­punkte für eine baldige Kurssteigerung sprechen. Der Börsenkurs spiegele die Einschätzung der Marktteilnehmer über die Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens wider. Vom Unternehmer oder dem Finanzamt könne nicht erwartet werden, es besser zu wissen. Daher sei aus Gründen der Praktikabilität der Börsenkurs am Bilanzstichtag maßgebend. Anders kann es nur sein bei Anhaltspunkten für Kursverfälschungen, z.B. durch Insiderhandel oder äußerst geringe Börsenumsätze. Die Kursminderung muss aber eine Bagatellgrenze von 5 % gegenüber dem Kurs bei Anschaffung überschreiten.

Die Finanzverwaltung hat bisher eine Teilwertabschreibung davon abhängig gemacht, dass der Kurs um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 25 %. Dem folgte das Gericht nicht.

Für Anteile an Aktienfonds gelten diese Grundsätze nach einer weiteren Entscheidung entsprechend.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück