22.12.2011

Vorrecht des Finanzamts für bestimmte Umsatzsteuerforderungen

Hat ein in Insolvenz gefallenes Unternehmen noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Lieferung oder Leistung ausgeführt, wird die Leistung aber von dem Kunden erst nach Insolvenzeröffnung bezahlt, entsteht im Ergebnis erst dann die Umsatzsteuerschuld. Die Umsatzsteuer gehört nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Masseschulden, die also vorranging vom Insolvenzverwalter vor den Forderungen nicht bevorrechtigter Gläubiger zu erfüllen ist.

Die neue Rechtsprechung ist kritisiert worden. Sie verschaffe dem Finanzamt in bestimmten Fällen ein Vorrecht vor anderen Gläubigern. Der Gesetzgeber habe aber gerade das frühere Vorrecht der Finanzverwaltung beseitigen wollen. Trotz der Kritik an der neuen Rechtsprechung will die Finanzverwaltung sie anwenden, und zwar für alle Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.2011 eröffnet werden. Sie hat in einem Erlass die komplizierten Folgen dargestellt, die sich für das insolvente Unternehmen und dessen Insolvenzverwalter ergeben.




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