19.12.2011

Regelmäßige Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof hat vor einigen Monaten entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei mehreren Tätigkeitsstätten nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann. Wurden bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit (0,30 € pro mit dem eigenen Pkw gefahrenen Kilometer oder tatsächliche Kosten) geltend gemacht werden.

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung in allen offenen Fällen an. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte nimmt sie in der Regel eine solche an,

- wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegung einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder

- in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers

- arbeitstäglich,

- je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder

- mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

Macht ein Arbeitnehmer im Einzelfall hiervon abweichend geltend, dass nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, muss er den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen.




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