13.12.2011

2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle

Ein Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet, wenn sich ein Kind nicht ständig bei ihm aufhält. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus der sog. Düsseldorfer Tabelle, die vom Düsseldorfer Oberlandesgericht herausgegeben wird. Der Unterhalt richtet sich zum einen nach dem Alter des Kindes (Staffelung 0 - 5, 6 - 11 12 - 17, 18 Jahre und älter) und zum anderen nach dem Nettoeinkommen (10 Einkommensgruppen) des unterhaltsverpflichteten Elternteils.

Die Tabelle weist den Unterhaltsbedarf aus, wobei sich der Mindestbedarf je nach Altersgruppe prozentual nach dem doppelten Kinderfreibetrag (364 €) richtet. Sie wird in der Regel alle zwei Jahre weiterentwickelt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun mitgeteilt, dass die in der Tabelle 2011 festgesetzten Beträge auch für das Jahr 2012 weitergelten, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.




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