12.12.2011

Inhalt der Rentenbezugsmitteilungen an das Finanzamt

Nach der Umstellung der Rentenbesteuerung ab dem Jahr 2005 werden Altersrenten nicht mehr nur mit dem Ertragsanteil, sondern vollversteuert (nachgelagerte Versteuerung). Es besteht eine Übergangsfrist für Personen, die ab dem Jahr 2005 erstmalig eine Rente beziehen. Es steigt der zu versteuernde Anteil der Rente von 50 % im Jahr 2005 bis zum Jahr 2040 auf 100 %. Dies hat zur Folge, dass immer mehr Rentner ihre Alterseinkünfte zu versteuern haben. Um dies sicher zu stellen, müssen die Rentenversicherungsträger den Finanzämtern über Rentenzahlungen Mitteilungen machen, die seit 2010 elektronisch zu übermitteln sind. Diese Verpflichtung trifft u.a. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und bestimmte Anbieter von Altersvorsorgeverträgen.

Die Finanzverwaltung hat in einem neuen Schreiben u.a. dargelegt, welchen Inhalt die Rentenbezugsmitteilungen ab 2012 haben. Dazu gehören u.a. Angaben

zum Rentenbezieher,

zum Leistungsbezug

- Art der Rente (Rechtsgrund),

- Höhe der Rente,

- Nachzahlungsbetrag,

- Betrag, der auf regelmäßigen Anpassungen beruht,

- Rentengarantiezeit,

zum Zeitpunkt des Beginns und Ende des Leistungsbezugs sowie von Folgerenten,

zu Beiträgen, die an die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen abgeführt werden.

Der Rentenbezieher muss dem Rentenversicherungsträger seine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, kann der Rentenversicherungsträger sie beim Bundeszentralamt für Steuern nachfragen.

Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, den Rentenbezieher jeweils darüber zu unterrichten, dass er die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt hat. Dies kann u.a. im Rentenbescheid oder in einer Rentenanpassungsmitteilung geschehen.




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