15.02.2008

Strenge Anforderungen an Vertrauensschutz

Ein Steuerzahler hat einen Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verschärft oder von einer allgemein gültigen Verwaltungspraxis abweicht und er im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage disponiert hatte. Die Finanzverwaltung kann Vertrauensschutz durch allgemeine Billigkeits- oder Übergangsregelungen gewähren. Unterlässt sie dieses, muss sie entsprechende Einzelmaßnahmen treffen. Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Beschluss die bisherige Rechtsprechung zum Vertrauensschutz zusammengefasst. Daraus ergibt sich u.a. Folgendes: Ein schützenswertes Vertrauen ist nur gegeben, wenn als Vertrauensgrundlage eine gesicherte, für die Meinung des Betroffenen sprechende Rechtsaufassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien. Ein schützenswertes nachhaltiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Rechtsauffassung ist nur dann und solange gegeben, als der Betroffene nicht mit einer Änderung rechnen oder ihm zumindest Zweifel hätten kommen müssen. Kein Vertrauensschutz besteht, wenn * die Rechtslage unklar oder verworren war, * die Rechtsfrage bisher weder durch den Bundesfinanzhof geklärt war noch eindeutige Verwaltungsregelungen bestanden, sondern lediglich ein schlichtes Verwaltungsunterlassen vorlag. Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof einem Schönheitschirurgen Vertrauensschutz versagt. Dieser hatte im Vertrauen auf die jahrelange Nichtversteuerung für seine Umsätze aus Schönheitsoperationen die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen in Anspruch genommen. Erst später wurde durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung geklärt, dass derartige Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind. Es lag insoweit ein Verwaltungsunterlassen vor, dass zu keinem Vertauensschutz führt.




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