17.11.2011

Zeugnis: Verschlüsselte Formulierung

Ein Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Dabei darf ein Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob die folgenden Formulierungen zulässig sind:

„Wir haben Herrn A als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Herr A war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Der Arbeitnehmer wandte sich gegen die Formulierung „kennen gelernt“, da sie in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werde. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.

Das Bundesarbeitsgericht (wie auch die Vorinstanzen) wies die Klage ab. Die Formulierung „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“ erwecke aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die beklagte Arbeitgeberin attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.




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